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Checkliste ESt 2019Unsere Checkliste für die Einkommensteuer soll Ihnen helfen, die Unterlagen für Ihre Steuererklärung 2019 zusammen zu stellen. Selbstverständlich enthält die Checkliste viele Punkte, die Sie nicht betreffen. Insoweit brauchen Sie hierzu natürlich keine Angaben zu machen. Die Aufzählungen unter den jeweiligen Punkten sind nur exemplarisch und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch ist mit der Aufzählung eines Punktes keine Feststellung verbunden, dass sich diese Aufwendungen in Ihrem konkreten Fall steuermindernd auswirken. Wenn Sie in unserem Büro am Verfahren „Vorausgefüllte Steuererklärung“ teilnehmen, kann die Liste auch die Abfrage von Daten enthalten, die bereits in elektronischer Form vorliegen. Bis auf weiteres bitten wir auch hier zwecks Überprüfung um Einreichung der Unterlagen. Darüber hinaus zählt die Checkliste nicht alle Punkte auf, die Ihre persönliche Steuerlast reduzieren. Sprechen Sie uns deshalb in Zweifelsfragen an. Wir werden Ihnen gerne weiterhelfen.
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- Steuerpflichtiger
- Ehepartner
- Kinder
Wenn Kinder 18 Jahre oder älter und noch in der Ausbildung:
Achtung: Reichen Sie bitte auch diejenigen Aufwendungen für die Erstausbildung/Erststudium Ihres Kindes ein, die von dem Kind selbst oder Ihnen getragen wurden. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Kind keine eigenen Einkünfte erzielte.
Bei getrennt lebenden oder unverheirateten Elternteilen:
- Versicherungen
Bitte reichen Sie zu den nachstehenden Versicherungen die im Veranlagungsjahr gezahlten Beträge inklusive der entsprechenden Belege ein:
- Spenden
Bitte reichen Sie zu den nachstehenden Punkten Belege über die im Veranlagungsjahr gezahlten Beträge:
- Krankheitskosten
Bitte reichen Sie zu den nachstehenden Punkten Belege über die im Veranlagungsjahr gezahlten Beträge sowie ggf. hierfür im Vorfeld oder nachhinein erhaltene Erstattungen ein:
- Sonstige Ausgaben
Bitte reichen Sie zu den nachstehenden Punkten Belege über die im Veranlagungsjahr gezahlten Beträge sowie ggf. hierfür im Vorfeld oder nachhinein erhaltene Erstattungen ein:
- Haushaltsn. Beschäftigung
Wenn Ihnen Aufwendungen für die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers entstanden sind, die haushaltsnahe Tätigkeiten verrichten, reichen Sie bitte sowohl die Belege über Ihre Aufwendungen als auch den Arbeitsvertrag ein. Haushaltsnahe Tätigkeiten sind zum Beispiel die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen und Haustieren im eigenen Haushalt. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht) sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter. Unter Beschäftigung ist sowohl ein/-e Arbeitnehmer/-in in einem so genannten „Mini-Job“-Verhältnis als auch ein reguläres Beschäftigungsverhältnis zu verstehen.
- Haushaltsn. Dienstleistung
Hierunter fallen zunächst alle Aufwendungen, die auch im Rahmen einer haushaltsnahen Beschäftigung abgezogen werden können, wenn Sie anstatt von einer/einem von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer/-in durch ein selbstständiges Unternehmen erbracht werden. Insbesondere können hier folgende Aufwendungen in Betracht kommen: Reinigung der Wohnung (z.B. Tätigkeit eines selbständigen Fensterputzers), Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes), Winterdienst, Gartenarbeiten (z.B. durch Gärtnerei). Umzugsdienstleistungen gehören – abzüglich Erstattungen Dritter wie z.B. Arbeitgeber – ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Achtung: Zur Anerkennung der haushaltsnahen Dienstleistungen durch das Finanzamt sind unbedingt die Vorlage der Rechnung sowie der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Unternehmers vorzulegen. Barzahlungen sind deshalb unbedingt zu vermeiden! Außerdem muss sich aus der Rechnung der jeweilige Anteil von Arbeitslohn und Material ergeben. Dies ist durch separaten Ausweis beider Positionen oder Ausweis einer Position möglich. Die nicht ausgewiesene Position muss sich dann rechnerisch einfach ermitteln lassen. Der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie darauf, dass in der Nebenkostenabrechnung die entsprechenden Beträge getrennt ausgewiesen sind!
- Handwerkerleistungen
Ferner reichen Sie bitte auch die Rechnungen über handwerkliche Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in Ihrem Haushalt erbracht wurden ein, sofern die Rechnung auch im Jahre 2018 bezahlt wurde. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen. Achtung: Zur Anerkennung der haushaltsnahen Dienstleistungen durch das Finanzamt sind unbedingt die Vorlage der Rechnung sowie der Nachweis der Zahlung auf das Konto des Unternehmers vorzulegen. Barzahlungen sind deshalb unbedingt zu vermeiden! Außerdem muss sich aus der Rechnung der jeweilige Anteil von Arbeitslohn und Material ergeben. Dies ist durch separaten Ausweis beider Positionen oder Ausweis einer Position möglich. Die nicht ausgewiesene Position muss sich dann rechnerisch einfach ermitteln lassen. Der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch nehmen. Bitte achten Sie darauf, dass in der Nebenkostenabrechnung die entsprechenden Beträge getrennt ausgewiesen sind!
Wenn eine Buchführung erstellt wurde und diese uns nicht bereits vorliegt, dann ist die Buchführung inkl. Konten, Summen- & Saldenliste, Umsatzsteuervoranmeldungen usw. einzureichen. Bitte reichen Sie uns, falls vorhanden, die Ihnen bereits vorliegenden Mitteilungen über gewerbliche Beteiligungen ein und teilen uns mit, ob es weitere Beteiligungen gibt. - Einnahmen
Sämtliche mit der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Einnahmen, auch Gutschriften von Auftraggebern.
- Werbungskosten i) Allgemein
ii) Reisekosten
iii) eigener PKW Reichen Sie bitte sämtliche Belege für Benzin, Versicherung etc. ein. Wenn der PKW nicht mehr als zu 50% betrieblich genutzt wird (Fahrten von der Wohnung zum Betrieb sind betrieblich veranlasst) erstellen Sie bitte eine Aufstellung der betrieblichen Fahrten mit km Angaben. In den Fällen, in denen eine mehr als 50 % betriebliche Nutzung streitig sein könnte, reichen Sie bitte Aufzeichnungen darüber ein, die den Anteil der betrieblichen und privaten Nutzung belegen. iv) Arbeitszimmer Bitte reichen Sie in jedem Fall die Unterlagen über betrieblich genutzte Einrichtungsgegenstände mit ein, soweit diese neu angeschafft oder zuvor privat genutzt wurden. Wenn Sie ein Arbeitszimmer nutzen und dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, fügen Sie bitte eine Skizze der Wohnung oder des Hauses (inkl. qm-Angaben) bei und reichen Belege über alle die Wohnung betreffende Kosten ein. Insbesondere : Miete, Gas, Strom, Wasser, Reinigung bei Eigentum ggf. Schuldzinsen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung. v) Zukünftige Investitionen Reichen Sie bitte auch Informationen über bewegliche Wirtschaftsgüter herein, die Sie innerhalb der nächsten drei Jahre beabsichtigen anzuschaffen.
- Einnahmen
Lohnsteuerbescheinigung Bitte reichen Sie alle Lohnsteuerbescheinigungen des Veranlagungsjahres ein. Beschreiben Sie darüber hinaus kurz Ihre Tätigkeit, insbesondere, wo Sie regelmäßig überwiegend für Ihren Arbeitgeber tätig werden (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers oder beim Kunden vor Ort). Wurden Vergütungen für mehrere Jahre (z.B. Abfindungen) gezahlt?
Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld usw. Wenn Sie sogenannte Lohnersatzleistungen erhalten haben, fügen Sie bitte die entsprechenden Bescheinigungen des Arbeitsamtes bzw. der Krankenkasse etc. bei.
- Werbungskosten i) Fahrten zw. Wohnung/Arbeit
ii) Reisekosten
iii) Arbeitszimmer Fügen Sie in jedem Fall Unterlagen über beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände bei, soweit diese neu angeschafft wurden oder zuvor privaten Zwecken dienten. Wenn Sie ein Arbeitszimmer nutzen und dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, reichen Sie bitte eine Skizze der Wohnung mit Angaben zur Gesamtwohnfläche und der Größe des Arbeitszimmers sowie Angaben zu den angefallenen Kosten (Miete, Nebenkosten, Erhaltungskosten usw. bei Eigentum ggf. Schuldzinsen, Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung.) ein. iv) Doppelte Haushaltsführung Wenn Sie am Ort Ihrer Arbeitsstätte eine zusätzliche Wohnung unterhalten, reichen Sie hierzu bitte folgende Angaben ein:
v) Sonstige Werbungskosten Folgende Ausgaben sollten Sie zusammengestellt und mit Beleg nachgewiesen einreichen, soweit sie im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis stehen:
Bitte fügen Sie die Steuerbescheinigungen und Depotauszüge Ihrer Bank bzw. Ihrer Banken bei.
Achtung: Bei vorgenommener Abgeltungssteuer werden unbedingt die dazugehörigen Steuerbescheinigungen im Original benötigt. Nur diese berechtigen zur Anrechnung der Zinsabschlagsteuer auf die Einkommensteuer!
Folgende Unterlagen sind des Weiteren relevant:
- Private Veräußerungsgeschäfte i) Verkauf von Immobilien Sollten Sie im Veranlagungsjahr steuerlich relevante Veräußerungsgeschäfte getätigt haben, reichen Sie bitte alle damit in Zusammenhang stehenden Belege, insbesondere Unterlagen über die erzielten Einnahmen und die getätigten Ausgaben ein. Bitte reichen Sie alle Belege für den Verkauf von Grundstücken und Immobilien, die innerhalb der letzten zehn Jahre angeschafft worden sind. Gleiches gilt auch für Grundstücke und Immobilien, die innerhalb der letzten zehn Jahre unentgeltlich erworben (Erbe oder Schenkung) worden sind und bei denen Ihre Besitzzeit und die von dem Erblasser bzw. Schenker zusammen nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Auch die Überführung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen und Veräußerung innerhalb von zehn Jahren löst den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes aus. Ggf. ausgenommen von der Besteuerung sind in allen drei Fällen die Wohnungen, die vom Tag der Anschaffung oder Herstellung bis zum Tag der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Gleiches gilt für Wohnungen, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. ii) Leerverkäufe Der Verkauf von Wirtschaftsgütern, bei denen der Verkauf vor dem Erwerb erfolgte (z.B. Fremdwährungen, Edelmetalle). iii) Anteile an Kapitalgesellschaften Der Erwerb oder Verkauf von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, Ltd., etc.).
- Renten
Bei Neuerteilung fügen Sie bitte den Rentenbescheid bei. Ansonsten genügen die jeweiligen Rentenanpassungsmitteilungen des Veranlagungsjahres.
- Sonstige Einkünfte
Hierunter sind folgende Einnahmen zu verstehen:
Bitte weisen Sie diese Einnahmen und Ausgaben durch entsprechende Belege nach.
Bitte reichen Sie für jedes Ihrer Objekte eine separate Aufstellung sowie die entsprechenden Belege ein. - Neuanschaffung
Im Fall der Neuanschaffung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Neuerrichtung
Im Fall der Neuerrichtung reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Vermietung
Sofern ein Vermietungsobjekt teilweise eigengenutzt wird (z. B. Wohnung im Zweifamilienhaus), werden auch Angaben über die jeweiligen Wohn- und Nutzflächen benötigt. Bitte reichen Sie in diesem Fall einen Plan bzw. einen Grundriss des Objekts mit den betroffenen Wohnungen und Gesamtflächen ein.
Bei der Vermietung oder unentgeltlichen Überlassung an Angehörige benötigen wir den
- Einnahmen
Bitte teilen Sie klären Sie uns ebenfalls über Einkünfte aus Immobiliengesellschaften und Investmentfonds auf.
- Werbungskosten
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